Haupinhalt

Fristerstreckung Steuererklärung

Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März einzureichen. Selbständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz im Kanton Zürich erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September.

Haben Sie Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist beim Gemeindesteueramt ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen. Die Einreichungsfrist kann längstens bis zum 30. November erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch können Sie im Online-Schalter stellen. Ist eine Frist abgelaufen, kann keine Fristerstreckung mehr gewährt werden. Die Mahnfristen sind nicht erstreckbar.

Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen Entscheid als stillschweigend genehmigt.