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Zahlungsfrist

Erfolgt die Bezahlung der Busse innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, wird die Übertretung ohne weitere Kosten im einfachen Ordnungsbussenverfahren rechtskräftig erledigt. Erfolgt innert Frist keine Bezahlung der Busse, überweisen wir die Akten an die zuständige Übertretungsstrafbehörde. Somit wird das kostenpflichtige, ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde kann ein Rechtsmittel ergriffen werden. Zu spät erfolgte Zahlungen hindern den Fortgang des ordentlichen Verfahrens nicht.

Verkehrsregelverletzung durch Dritte: Was tun?

Falls die Verkehrsregelverletzung nicht selbst begangen wurde, können Sie die Ordnungsbusse der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer zur Zahlung weiterleiten. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, deren Personalien mittels Formular anzugeben. Damit kann das weitere Verfahren gegen diese Person geführt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) ist die Busse von der Halterin oder dem Halter zu bezahlen, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann.

Wer wider besseres Wissen eine nichtschuldige Person bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen, macht sich strafbar (Art. 303 Strafgesetzbuch).

Bussenportal

Weitere Informationen zu Ihrer Busse oder die notwendigen Schritte bei einer Ablehnung finden Sie im Bussenportal der Stadtpolizei Affoltern am Albis.