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Ruhe und Ordnung
Ruhezeiten
Als Nachtruhe gilt die Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr (gemäss Art. 21 Nachtruhe der Polizeiverordnung).
Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten ist während der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte nicht belästigen.
Während der Sommerzeit, wenn es wieder wärmer und abends länger hell ist, trifft man sich gerne draussen zu einem Gespräch oder einfach nur zum gemeinsamen Zusammensein. Dabei ist es wichtig, dass auf die Nachbarn und die Umgebung Rücksicht genommen wird. Schnell wird vergessen, wie spät in der Nacht es ist und dass der Lärm andere in ihrer Nachtruhe stört.
Allgemeine Ruhezeiten
In Affoltern am Albis gelten folgende Ruhezeiten (gemäss Art. 22 Allgemeine Ruhezeiten der Polizeiverordnung):
- Werktags von 12.00 - 13.00 Uhr und 20.00 - 07.00 Uhr
- Samstags von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 18.00 Uhr
- Sonntage und allgemeine Feiertage
Lärmige Arbeiten (Haus- und Gartenarbeiten wie z. B. Rasenmähen oder Laubblasen) sowie das Entsorgen an öffentlichen Altstoff-Sammelstellen sind zu oben genannten Zeiten verboten.
Landwirtschaftliche Arbeiten
Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während der Ruhezeiten erlaubt, sofern dies zwingend notwendig ist (gemäss Art. 23 Landwirtschaft der Polizeiverordnung).
Weitere Informationen finden Sie in der Polizeiverordnung der Stadt Affoltern am Albis.
Lärmbelästigung
Was tun, wenn der Nachbar Lärm verursacht?
Wird gegen die vorgenannte Lärmschutzverordnung verstossen und brachte ein direktes Vorsprechen bei der verursachenden Person keinen Erfolg, alarmieren Sie die Polizei über den Notruf 117.
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtpolizei | 044 762 56 76 | stadtpolizei@stadtaffoltern.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 044 762 56 00 | sicherheitsabteilung@stadtaffoltern.ch |