Haupinhalt

Gemäss Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich bedarf eines Patents wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht.

Das Patent hat auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person zu lauten und ist nicht übertragbar. Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.

Für neue Gastwirtschaftsbetriebe sowie für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde ist vor Einreichung des Gesuchs die Abteilung Bau und Infrastruktur zu kontaktieren.

Das Patent ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Gebührenreglement der Stadt Affoltern am Albis.